Zahnarzttarif SSO

Tarifcode 222


ALLGEMEINE INFORMATIONEN

Leistungskatalog gültig ab 1. Januar 2025

Die Tarifpartner der MTK und der SSO haben sich auf die Aktualisierung des Leistungskatalogs sowie die Einführung eines neuen Abrechnungsmodells geeinigt. Ab 1. Januar 2025 gelten für bestimmte Behandlungen die Leistungspakete Plus (LP+). Die Leistungspakete sind ausschliesslich im Unfall- und Militärversicherungsbereich (UV/MV) gültig und finden keine Anwendung in der Invalidenversicherung (IV).

Für weitere Informationen stehen das Generalsekretariat SSO sowie die ZMT gerne zur Verfügung. Leistungserbringer werden gebeten, sich an die SSO zu wenden. Versicherer richten bitte ihre Anfragen an die ZMT.

 

Übergangsregelung: vom Einzelleistungstarif zu den Leistungspaketen Plus

Für Kostenvoranschläge, die im Jahr 2024 erstellt werden, gilt der Einzelleistungstarif, auch wenn die Behandlung im Jahr 2025 fortgeführt wird. Die Leistungspakete Plus können nicht angewendet werden. Wird ab dem 1. Januar 2025 eine zusätzliche Behandlung erforderlich oder wird der Behandlungsplan geändert, muss für die bereits erbrachten Leistungen eine Zwischenrechnung erstellt werden. Der neue Kostenvoranschlag wird mit Leistungspaketen Plus erstellt und der Fall muss dementsprechend abgerechnet werden.

Ab dem 1. Januar 2025 werden alle neuen Kostenvoranschläge ausschliesslich mit Leistungspaketen Plus erstellt und müssen dementsprechend abgerechnet werden. Jeder Kostenvoranschlag muss mindestens ein Leistungspaket Plus enthalten.

 

Elektronische Leistungsabrechnung

Zudem erfolgt ab 1. Januar 2025 die Rechnungsstellung ausschliesslich in elektronischer Form. Eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2025 ist vereinbart. Dies gilt für alle Leistungen im Bereich der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung (UV/MV/IV).

 

Anwendung

Tarife gültig ab 1. Januar 2025

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Mutationen im Leistungskatalog des Zahnarzttarifs UV/MV/IV per 1. Januar 2024

  • Die Tarifziffer 4.0300 «Grundtaxe für Arbeitsplatzdesinfektion» wird von den Versicherern nach UV/MV/IV nicht mehr vergütet.
  • Der Materialzuschlag auf Implantate (Text in Kapitelbeschreibung 05.04, Implantate) wird von den Versicherern nach UV/MV/IV nicht mehr vergütet.

Änderungen des Tarifs ab 1. Juni 2021

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