Archiv TARMED
22. September 2014
Am 1. Oktober 2014 tritt die Verordnung über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung in Kraft.
http://www.bag.admin.ch/themen/krankenversicherung/06492/06494/14853/index.html?lang=de
Die Unfallversicherer, die Invalidenversicherung und die Militärversicherung schliessen sich dieser Lösung an.
Gegen diese Verordnung sind von verschiedenen Organisationen Beschwerden beim Bundesgericht und beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden.
Das BAG hat den Tarifparteien den Auftrag erteilt, die Verordnung tariftechnisch umzusetzen. Die Tarifparteien haben gemeinsam die Tarifstruktur gemäss den Vorgaben der Verordnung wie folgt angepasst:
1. Die verordnete Reduktion der Taxpunkte der technischen Leistungen um 8.5% in den Spezialisten-Kapiteln 04, 05, 08, 15, 17, 19, 21, 24, 31, 32, 35, 37 und 39, mit kaufmännischem Runden auf zwei Nachkommastellen, ist tariftechnisch umgesetzt worden und fix in der neuen Tarifstruktur hinterlegt.
2. Die neue Tarifposition 00.0015 (+ Zuschlag für hausärztliche Leistungen in der Arztpraxis) ist in die neue Tarifstruktur einfügt.
· Die Zuschlagsposition 00.0015 darf nur von Leistungserbringern mit einem der folgenden eidgenössischen Weiterbildungstiteln abgerechnet werden: «Allgemeine Innere Medizin», «Kinder- und Jugendmedizin», «praktischer Arzt/praktische Ärztin», inkl. Doppeltitelträger.
· In der medizinischen Interpretation der neuen Zuschlagsleistung wird präzisiert, dass diese nicht «von ambulanten Diensten von Spitälern» abgerechnet werden darf. Es wird weiter präzisiert, dass die Zuschlagsleistung nur im Zusammenhang mit der Erbringung von «hausärztlichen Leistungen» abgerechnet werden darf und wenn dem Patienten am selben Tag keine spezialärztlichen Leistungen durch den gleichen Leistungserbringer verrechnet werden.
· Der Wert der Zuschlagsleistung 00.0015 beträgt 10 Taxpunkte.
Die Versicherer haben zur Rechnungskontrolle ergänzend eine Leistungsgruppe für den Zuschlag hausärztliche Leistungen definiert. Diese werden in die Prüfungstools der Versicherer eingepflegt. Weitere Informationen für die registrierten Benutzer zur Rechnungskontrolle sind separat einsehbar.
29. März 2010
Fakturation von Inhalationsanästhetika
Die ZMT stellt fest, dass Leistungserbringer im ambulanten Bereich vermehrt Inhalationsanästhetika in Rechnung stellen. Dabei beziehen sich die Leistungserbringer auf die Verpackungsform des Produkts, welches in flüssiger Form verkauft wird.
Medizinische Überlegungen
Enflurane, Isofluran, Desfluran und Sevofluran gehören zur Gruppe der Inhalationsanästhetika. Diese Produkte werden durch Erwärmung auf 20-50 Grad Celsius mittels kalibrierten Verdampfern in gasförmigen Aggregatszustand, in Kombination mit Sauerstoff und Lachgas über die Atemwege verabreicht.
Tarifarische Überlegungen
Bei der Tarifierung der Anästhesie-Positionen im TARMED wurden Inhalations-anästhetika im Umlagen-Kostensatz berücksichtigt und somit in der technischen Leistung (TL) eingerechnet. Eine zusätzliche Fakturation der oben genannten Produkte würde somit zu einer Doppelverrechnung führen.
Entscheid
Gemäss TARMED Kapitelinterpretation KI-28-4 ist die Verabreichungsart für die Verrechnung der Inhalationsanästhetika massgebend. Dabei sind alle gasförmig verabreichten Substanzen in der technischen Leistung enthalten und somit nicht zusätzlich verrechenbar.
KI-28-4 Im Rahmen der Narkose verwendete Gase
Im Rahmen dieser anästhesiologischen Leistungen verwendete Gase (inkl. Sauerstoff) sind in den technischen Leistungskomponenten inbegriffen und somit nicht separat verrechenbar
Diese Haltung wird sowohl von Santésuisse, wie auch durch die ZMT gestützt. Siehe auch:
http://www.santesuisse.ch/FAQs_Tarif_Tarifstruktur
Spitalleistungskatalog (nur deutsch)
Wird seit Einführung von Tarmed nicht mehr angewendet.