TARMED

Tarifcode 001


Der TARMED bildet eine gesamtschweizerische Tarifstruktur für ärztliche Leistungen und kommt ausschliesslich für ambulant erbrachte Leistungen in Arztpraxen, Kliniken und Spitäler zur Anwendung.


Die Entschädigung richtet sich nach den Tarifverträgen zwischen der MTK und der FMH bzw. zwischen der MTK und H+.

Anwendung

Vergütung der psychologischen Psychotherapie im Spital/in der Klinik im Bereich der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung ab dem 1. Januar 2025

Die Vergütung der psychologischen Psychotherapie im Spital/in der Klinik erfolgt weiterhin gemäss TARMED-Kapitel 02.02 (TARMED Version 1.08_BR). Die befristete Übergangslösung wird um ein weiteres Jahr, bis zum 31. Dezember 2025 (Datum der Leistungserbringung), verlängert.


Vergütung der psychologischen Psychotherapie im Bereich der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung ab 01.01.2023

Gemäss Beschluss der Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK) vom 14.09.2022 gilt im Bereich der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung ab 01.01.2023 die folgende Regelung:

  • Die Vergütung der psychologischen Psychotherapie im Spital/in der Klinik erfolgt weiterhin gemäss TARMED-Kapitel 02.02 (TARMED Version 1.08_BR). Diese Übergangslösung ist auf zwei Jahre, bis zum 31.12.2024 (Datum der Leistungserbringung) befristet.
     
  • Leistungen gemäss TARMED-Kapitel 02.03 (Delegierte Psychotherapie in der Arztpraxis, TARMED Version 1.08_BR) wird noch maximal bis zum 31.12.2022 vergütet (Datum der Leistungserbringung). Danach erfolgt die Vergütung der psychologischen Psychotherapie, durchgeführt durch selbständig erwerbstätige PsychotherapeutInnen, entsprechend dem Vertrag IV-FSP/ASP/SBAP (Vertragsbeitritt wird vorausgesetzt).

Die drei Berufsverbände FSP, ASP und SBAP haben am 29.6.2022 den Vertrag mit der IV per 31.12.2022 gekündigt. Gemäss Art. 7.2 Tarifvertrag (Vorgehen während der Kündigungsfrist) «verpflichten sich die Parteien, nach Kündigung des Vertrags unverzüglich in neue Verhandlungen einzutreten. Kommt innerhalb der sechsmonatigen Kündigungsfrist keine Einigung zustande, so soll der vorliegende Vertrag bis zum Zustandekommen eines neuen Vertrags, höchstens aber während der Dauer eines weiteren halben Jahres nach Ablauf der Kündigungsfrist provisorisch in Kraft bleiben». Somit bleibt der Vertrag bis Mitte 2023 bestehen, sollte vorher keine Einigung auf einen neuen Vertrag erfolgen.

Weitere Informationen/Neuigkeiten


Aktuelle TARMED-Version in den Bereichen UV/MV/IV

Tarifbrowser zum Downloaden:

TARMED-Version 01.08.01_BR

Bitte beachten Sie das Merkblatt "Tarifbrowser zum Downloaden (.chm-Datei)" unter diesem Link

Tarif im PDF Format

Link auf die Datenbank


Tarifstruktur TARMED ab dem 1.8.2018 (H+)

Gemäss Art. 56 UVG und Art. 70b UVV vereinbaren die Kostenträger mit den Leistungserbringern gesamtschweizerische Tarifverträge. Es handelt sich dabei um Verträge, also gegenseitige Willensäusserungen. Die Kostenträger haben keine Möglichkeit, hoheitlich Tarife festzusetzen.

In den vergangenen Monaten sind die UV-/MV-/IV-Versicherer mehrmals auf H+ zugegangen, um eine Lösung zu finden für die Anwendung der durch den Bundesrat für das KVG festgesetzten TARMED-Version 1.09. Entstanden sind dabei die MTK-Tarifstrukturen 007 und 008, welche es ermöglicht hätten, gewisse Positionen aus der Tarifstruktur 1.08_BR zusätzlich zur neuen Tarifversion 1.09 anzuwenden.

Die Versicherer zeigten sich kulant und gewährten dem Spitalverband H+ eine lange Übergangsfrist zur Unterzeichnung der notwendigen Verträge. Dies deshalb, weil H+ eine Konsultation, die einheitliche Anwendung einer Tarifstruktur betreffend, bei ihren Mitgliedern durchführte. Diese Frist endet am 31.7.2018.

Gemäss H+ konnte aber - nach anfänglich positiven Signalen - auch in dieser Zeit kein definitiver Entscheid erwirkt werden. Die MTK sieht sich daher aus Gründen der Rechtssicherheit und aus technischen Überlegungen gezwungen, nach dem Nicht-Zustandekommen des Vertrags, ab 1. August 2018 wieder die bisher verwendete Tarifversion 1.08_BR für sämtliche Spitäler einheitlich anzuwenden.

Die MTK und die ZMT bedauern diese Situation ausserordentlich, bleiben aber dennoch offen für weiterführende Gespräche hinsichtlich einer gemeinsamen Lösung.

 

Abrechnungshinweise:

UV/MV:

Spitäler, welche zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.7.2018 den Tarif 1.09 in Rechnung gestellt haben, können - falls sie dies wünschen - die entsprechenden Rechnungen stornieren und  ihre Leistungen erneut gemäss Tarif 1.08_BR verrechnen.

IV:

Im Gegensatz zu den publizierten Abrechnungshinweisen für UV/MV ist bei der IV eine Stornierung von bereits ausbezahlten Rechnungen, die gemäss TARMED-Version 1.09 gestellt wurden, aus technischen Gründen nicht möglich. Entsprechende Begehren einzelner Spitäler werden zurückgewiesen.

Durch die Abrechnungssituation seit dem 1.1.2018 kann es sein, dass Leistungen, die in der TARMED-Version 1.09 fehlen und daher bislang nicht verrechnet wurden, von den Spitälern nun nachfakturiert werden. Es handelt sich dabei um den "Formalisierten ersten Arztbericht an die IV" (Tarifziffern 00.2230 und 00.2240) sowie die Gutachten A-E (Tarifziffern 00.2310 ff.). Diese Leistungen können nun nachträglich mit der TARMED-Version 1.08_BR in Rechnung gestellt werden.


Wichtige Information

28.05.2018

Der Bundesrat verordnete im Oktober 2017 eine neue Tarifstruktur für ambulante, ärztliche Leistungen (TARMED) für den KVG-Bereich. Da der Bund lediglich die Kompetenz hat, im KVG-Bereich einzugreifen , hat er konsequent alle Leistungspositionen aus der Tarifstruktur gestrichen, welche andere Versicherungszweige betreffen, wie z.B. das UVG. In der Folge musste die MTK die nun fehlenden Leistungspositionen mit den Leistungserbringer-Verbänden neu und umfassend regeln.

Seit Herbst 2017 hat eine Arbeitsgruppe unter der Leitung der ZMT zusammen mit der FMH, H+ und der IV an einer geeigneten Lösung gearbeitet (Tarifstruktur 007). Die neue Tarifstruktur wurde anfangs März 2018 publiziert.

Bestandteil der Verhandlungen waren auch Anpassungen bzw. Ergänzungen an den bestehenden Verträgen mit FMH und H+. Die FMH hat den Abschluss eines Vertrags an für die MTK nicht vertretbare Forderungen geknüpft. Letztere wurden vom MTK-Vorstand nicht akzeptiert, was die FMH veranlasste, das Angebot der MTK abzulehnen.

Die Einführung der Tarifstruktur 007 auf den 1. April 2018 ist somit nicht mehr möglich. Gemäss gültigem Vertrag mit der FMH kommt weiterhin die Tarifstruktur 1.08_BR zur Anwendung.

Der MTK-Vorstand bedauert den Entscheid der FMH, den Lösungsvorschlag der MTK abzulehnen.

Die MTK ist weiterhin an einer gemeinsamen Lösung interessiert und ist offen für weitere Gespräche mit dem Tarifpartner.



Übergangsregeln zur TARMED-Tarifstruktur

Die MTK hält an ihrem Beschluss vom 15.09.2017 fest, die TARMED-Version 1.09 in den Bereichen UV/MV/IV per 1. April 2018 einzuführen. Ergänzend zur KVG-Tarifstruktur wird die MTK eine eigene UV/MV/IV-Tarifstruktur erarbeiten, welche zusätzliche, für die MTK relevante Leistungen enthält (Tarif-Code 007).

Aufgrund von Rückmeldungen seitens der Spitäler und Software-Lieferanten hat die MTK, in Ergänzung zum Entscheid vom 15. September 2017, folgende Beschlüsse gefasst:

Arztpraxen
Gestützt auf diverse Gespräche mit der FMH werden im Bereich der Arztpraxen, bis und mit 31.03.2018 ausschliesslich Leistungen gemäss TARMED-Version 1.08_BR akzeptiert.

Die Umstellung auf die TARMED-Version 1.09 erfolgt per 1. April 2018.

Spitäler
Die MTK überlässt den Spitälern den Entscheid, welche TARMED-Version sie ab 1.1.2018 abrechnen werden. Der gefällte Entscheid schliesst einen Wechsel der Tarif-Version innerhalb des ersten Quartals 2018 aus. Damit erlischt gegenüber den UV/MV/IV-Versicherern jeglicher Anspruch auf Kompensation der Taxpunktdifferenz zur Version 1.09 des BAG.

Tarifpositionen im Leistungsbereich der MTK, welche aus der Version 1.09 gestrichen wurden und im neuen UV-/IV-/MV-Tarif vorkommen werden, können durch die betroffenen Spitäler ab 1.4.2018 rückwirkend bis zum 1.1.2018 über den neuen UV/MV/IV-Tarif (Tarif-Code 007) nachfakturiert werden.


Tarifanpassung durch den Bundesrat ab 01.01.2018

Der MTK-Vorstand hat an seiner Sitzung vom 15. September 2017 folgende Entscheidungen zum TARMED-Tarif ab 1.1.2018 getroffen.

Im März 2017 hat der Bundesrat eine Tarifrevision im ärztlichen Bereich in die Vernehmlassung gegeben. Die Stellungnahme der MTK finden Sie hier.

Der Bundesrat hat am 16. August 2017 über die TARMED-Anpassungen informiert. Mit der ab 1.1.2018 im KVG gültigen Tarifstruktur werden übertarifierte Leistungen korrigiert, Fehlanreize reduziert und die Transparenz erhöht.

Da der Bund lediglich die Kompetenz hat, im KVG-Bereich tätig zu werden, hat er konsequent alle Leistungspositionen aus der Tarifstruktur gestrichen, welche andere Versicherungszweige betreffen, wie z.B. das UVG. In der Folge muss die MTK die nun fehlenden Leistungspositionen mit den Leistungserbringer-Verbänden neu und umfassend regeln. Die Verhandlungen und die technische Umsetzung dauern voraussichtlich bis Ende März 2018. Aus diesem Grund ist es nicht möglich, die vom Bundesrat für den KVG-Bereich festgesetzte Tarifstruktur per 1.1.2018 in Kraft zu setzen.

Für UVG / MVG/ IVG wurde vom MTK-Vorstand der folgende gültige Terminplan festgelegt:

Gültige Tarifstruktur 1.1.2018 – 31.03.2018: Version 1.08_BR (aktuell in Kraft)

Gültige Taxpunktwerte 1.1.2018 – 31.03.2018:

Freipraktizierende Ärztinnen und Ärzte: CHF 0.92

Spitäler: CHF 1.00

Der MTK-Vorstand plant, per 1. April 2018 eine Version 1.09 plus Speziallösungen für UVG/MVG/IVG in Kraft zu setzen. Die Detailplanung wird er im Januar 2018 veröffentlichen.


Informationen über die Paritätische Interpretationskommission TARMED (PIK) und Paritätische Kommission Dignität und Spartenanerkennung TARMED (PaKoDIG)

Der Betrieb der Webseite tarmedsuisse.ch wurde eingestellt und die notwendigen Informationen zur Tarifanwendung sind auf den Verbandswebseiten aufgeschaltet. Der Betrieb und die Verbindlichkeit der Entscheide der beiden Kommissionen Paritätischen Interpretationskommission (PIK) sowie der Paritätischen Kommission Dignität und Spartenanerkennung (PaKoDig) sind durch die Tarifvertragsparteien sichergestellt.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Register „Kommissionen“ bzw. "Sparten" unten. 

Tarifanpassung durch den Bundesrat ab 01.10.2014

Ab 1. Oktober 2014 ist die Verordnung des Bundesrates über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung in Kraft getreten:

Verordnung des Bundesrats

Dabei wurden folgende Änderungen in der Tarifstruktur 01.08.01_BR vorgenommen:

  • Einführung der Zuschlagsposition 00.0015 '+ Zuschlag für hausärztliche Leistungen in der Arztpraxis
  • Senkung der Taxpunkte der technischen Leistung um 8.5% bei allen Tarifpositionen der Kapitel 04, 05, 08, 15, 17, 19, 21, 24, 31, 32, 35, 37 und 39

Die Kostenträger prüfen die Verrechnung der Zuschlagsposition 00.0015 gemäss deren Leistungsinterpretation, qualitativen Dignitäten und den Kriterien der Leistungsgruppe LG-03 (Tarifpositionen bei denen der Zuschlag für hausärztliche Leistungen in der Arztpraxis beansprucht werden kann). 

Die Unfallversicherer, die Invalidenversicherung und die Militärversicherung schliessen sich dieser Lösung an.



Tarif für Dialysen und Organtransplantationen

Die Entschädigung von Dialysen und Transplantationen erfolgt zu den Ansätzen gemäss Vertrag des Schweizerischen Verbandes für Gemeinschaftsaufgaben der Krankenversicherer (SVK), gemäss KVG.

Webseite bezüglich Dialysen (SVK)


Rechnungsstellung

Gemäss Artikel 15, Absatz 1 der Tarifvertrags zwischen der MTK und der FMH bzw. Artikel 9, Absatz 1 des Rahmenvertrags zwischen der MTK und H+ hat die Rechnungsstellung im Bereich UVG, MVG und IVG ausschliesslich an den zuständigen Versicherer zu erfolgen (Tiers payant).

Eine Rechnungsstellung an den Versicherten ist nicht statthaft.

Die Rechnungsstellung hat nach den Standards des FORUM DATENAUSTAUSCH zu erfolgen. Weitere Informationen sind auf folgender Website verfügbar:

http://www.forum-datenaustausch.ch/


Elektronische Abrechnung

Die Abrechnung hat nach den Kriterien der Generellen Interpretation GI-50 zu erfolgen.

Die Mengenlimitierungen im TARMED mit dem Vermerk „Diese Limitierung entfällt für elektronisch abrechnende Fachärzte“ entfallen nur, wenn die Rechnung in elektronischer Form und medienbruchfrei beim Versicherer gemäss den definierten Standards eingeht.

Kommissionen

 

Paritätische Interpretationskommission (PIK)

Interpretationsfragen zum TARMED fallen in die Kompetenz der Paritätischen Interpretationskommission (PIK). Sie besitzt die alleinige und umfassende Zuständigkeit, das Tarifwerk TARMED gesamtschweizerisch einheitlich und verbindlich zu interpretieren. Die PIK behandelt nur Interpretationsanträge, welche keine Änderung der Tarifstruktur bewirken.

Antragssteller können alle Anwenderinnen und Anwender des Tarifwerkes TARMED sein. Daneben können auch die Tarifpartner selbst, sprich die FMH, H+, santésuisse und die Medizinaltarifkommission (MTK), welche ständigen Einsitz in der PIK haben, Anträge einreichen.


Antragsformular PIK


Paritätische Tarifkommission TARMED (PTK)

Die Paritätische Tarifkommission (PTK) setzt sich mit der Frage auseinander, welche Tarifpositionen angepasst oder neu im Tarifwerk TARMED aufzunehmen sind. Über Anträge, welche eine Änderung der Leistungen im Tarifwerk zur Folge haben, entscheidet die PTK. Antragssteller können nur die Tarifpartner des Rahmen-vertrags TARMED – also die FMH, H+, santésuisse und die Medizinaltarifkommission (MTK) – sein. Sie alle haben paritätisch Einsitz in der PTK.

Die PTK tagt zurzeit nicht mehr.


Paritätische Kommission Datenbanken, Dignität und Sparten TARMED (PaKoDIG)

Die Paritätische Kommission Dignität und Spartenanerkennung (PaKoDig) obliegt die Überprüfung der Datenbankstrukturen Dignität und Sparten und der operativen Umsetzung der Konzepte Dignität und Sparten durch die beauftragten Organisationen.

Weiter ist die PaKoDig zuständig, die Gesuche der Leistungserbringer zur Anerkennung der Sparten zu überprüfen und zu genehmigen. Die häufigsten Anerkennungen erfolgen im Bereich der Operationssäle (Praxis-OP, OP 1, OP 2 und OP 3).

Die Spartendatenbank ist auf der ZMT-Website aufgeschaltet. Weiter kann die ZMT nach einer Anfrage durch den Kostenträger, Einsicht auf die Dignitätsdatenbank der FMH nehmen. Das Vorgehen ist auf der ZMT-Website unter "Dignitäten und Besitzstände" beschrieben.

In der PaKoDig haben alle TARMED-Tarifpartner, sprich die FMH, H+, santésuisse und die Medizinaltarifkommission (MTK), Einsitz.


Paritätische Vertrauenskommission (PVK)

Die Paritätische Vertrauenskommission (PVK) amtet als vertragliche Schlichtungsinstanz für Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern über die Anwendung des Tarifvertrages, soweit nicht die PIK, die PTK, die PaKoDig oder eine andere Kommission der TARMED Suisse zuständig ist.

Sie setzt sich paritätisch aus Vertreter der Leistungserbringer- und Kostenträgerorganisationen zusammen (H+ und MTK / FMH und MTK) und kann Schlichtungsvorschläge und/oder Sanktionen aussprechen.

 

PVK-Sekretariat MTK-FMH

PVK UV-MV-IV

Sekretariat

c/o Rechtsdienst FMH

Postfach 170

3000 Bern 15

 

lex(at)hin.ch

+41 31 359 11 11

PVK-Sekretariat MTK-H+

H Plus

Geschäftsstelle

PVK UV-MV-IV

Lorrainestrasse 4A

3013 Bern

 

 

+41 31 335 11 11

Vertragsmitglieder und Vertragsbeittrittsgesuche

 

Liste der Vertragsärzte

Neu: Die Liste enthält auch diejenigen Ärzte, welche aus dem TARMED-Vertrag ausgetreten sind. Mit der Spalte „Vertragsaustritt“ ist ersichtlich, bis zu welchem Zeitpunkt der Leistungserbringer nach dem Tarif-TARMED abrechnungsberechtigt ist/war.

Liste der Vertragsärzte


Vertragsbeitritt FMH-Mitglieder

Ärzte, die FMH-Mitglieder sind, haben ihr Beitrittsgesuch an die FMH zu richten.

Beitrittsformular (FMH)


Vertragsbeitritt Nicht-Mitglieder

Gemäss Art. 5, Abs. 2 des Tarifvertrages TARMED können Ärzte, die nicht Mitglied der FMH sind, dem Tarifvertrag ebenfalls beitreten, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen.

Beitrittsformular (FMH)

 

Sparten

Informationen über die Sparten-Anerkennung

Konzept über die Anerkennung der Sparten nach TARMED

Reglement zur Umseztung des Konzepts über die Anerkennung von Sparten

 

Für Spitäler:
Auskunft und Einreichung der Gesuche:

H+
Lorrainestrasse 4 A
3013 Bern
Telefon +41 31 335 11 11


Für Arztpraxen:
Auskunft und Einreichung der Gesuche:

FMH
tarife.ambulant@fmh.ch
Telefon +41 31 359 12 30


Spartendatenbank

Die Spartendatenbank umfasst die anerkennungspflichtigen Sparten gemäss "Konzept über die Anerkennung von Sparten" vom 28.8.2001.

Die Spartendatenbank wird quartalsweise aktualisiert.

Die Aufgeführten Leistungserbringer sind zur entsprechenden Abrechnung berechtigt. Zu beachten ist der Zeitraum der Abrechnungsberechtigung.

Dignitäten und Besitzstände

 

 

Dignitätskonzept

 

Zusammenfassung Dignitätskonzept

Dignitätskonzept

 


Überprüfung von Dignitäts- und Besitzstandsdaten durch die Zentralstelle für Medizinaltarife UVG (ZMT)

Mit der Überprüfung von Dignitäts- und Besitzstandsdaten im UV/MV/IV-Bereich wird eine wesentliche, vertraglich vereinbarte Massnahme zur Sicherstellung der Qualität von ärztlichen Leistungen hinsichtlich der Komponente Aus-, Fort- und Weiterbildung umgesetzt.

Die Überprüfung der Daten erfolgt auf Anfrage und in Auftrag des UV/MV/IV-Versicherers durch die Zentralstelle für Medizinaltarife UVG (ZMT).

 

Überprüfungsprozess:

Der Versicherer meldet seine Anfrage mit allen unten aufgeführten Merkmalen der ZMT zuhanden von Frau Barbara Lüber (barbara.lueber(at)zmt.ch) per E-Mail.

Merkmale für die Dignitäts- und Besitzstand-Abfrage:

·         Name des Leistungserbringers

·         GLN des Leistungserbringers

·         Rechnungsdatum

·         zu überprüfende TARMED-Positionen

Die ZMT liefert dem Versicherer die angefragten Informationen.

Die Überprüfung und Meldung sowie mögliche Rückweisung von nicht dignitätskonformen Leistungen ist auf Ärzte in freier Praxis und Spitalärzte beschränkt.