Tarife des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI)
Folgende Tarife werden vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) betreut. Die Listen regeln die Kostenübernahme als Pflichtleistung der Sozialversicherer.
Die Versicherer vergüten Arzneimittel, pharmazeutische Spezialitäten, Laboranalysen und Mittel-und Gegenstände die zur Heilung dienen nach den Listen, die aufgrund von Artikel 52 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) aufgestellt sind.
Tarifcode 317
Nähere Ausführungen hierzu finden sich ab Artikel 60 der Krankenversicherungsverordnung (KVV) des Bundesrates vom 27. Juni 1995, die ergänzt wird durch die Bestimmungen der Leistungsverordnung (KLV) des Eidg. Departements des Innern vom 29. September 1995.
Analyseliste (BAG)
Die MTK ist Vertragspartner der Schweizerischen Kommission für Qualitätssicherung im medizinischen Labor (QUALAB).
Tarifcode 452
Nähere Ausführungen hierzu finden sich ab Artikel 20 und im Anhang 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) des Eidg. Departements des Innern vom 29. September 1995
Liste der Mittel und Gegenstände (BAG)
Information MiGel 1. April 2022
Vergütungsempfehlung für Material im Rahmen der Pflege
Gips- und Gipszubehör
Per 1. Juli 2011 wurden gemäss Entscheid des BAG die Produkte "Gips- und Gipszubehör" (Produktgruppe Nr. 34.50) von der MiGeL gestrichen.
Die Kriterien Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW) sind gemäss den Erläuterungen des BAG nicht in Frage gestellt, sodass die Vergütung dieser Produkte in entsprechenden Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern zu regeln ist.
Hierzu hat die MTK, basierend auf ihrem Entscheid vom 28.6.2011, mit der FASMED, dem Dachverband Schweizerischer Medizintechnik, vereinbart, dass diese Produkte in einer Übergangszeit weiterhin gemäss den zuletzt gültigen MiGeL-Ansätzen (bis 30.06.2011) zu vergüten sind.
In Ermangelung einer neuen Vergütungsregelung gelten diese Ansätze weiterhin.
Tarifcode 402
Nähere Ausführungen hierzu finden sich ab Artikel 64 der Krankenversicherungsverordnung (KVV) des Bundesrates vom 27. Juni 1995, die ergänzt wird durch die Bestimmungen der Leistungsverordnung (KLV) des Eidg. Departements des Innern vom 29. September 1995.
Die Übernahme der Kosten eines Arzneimittels der Spezialitätenliste ausserhalb der genehmigten Fachinformationen oder Limitierungen richten sich nach Artikel 71a der KVV.
Die Übernahme der Kosten eines nicht in die Spezialitätenliste aufgenommenen Arzneimittels richten sich nach Artikel 71b der KVV.
Spezialitätenliste (BAG)
Tarifcode 410
Nähere Ausführungen hierzu finden sich nach Artikel 63 der Krankenversicherungsverordnung (KVV) des Bundesrates vom 27. Juni 1995, die ergänzt wird durch die Bestimmungen der Leistungsverordnung (KLV) des Eidg. Departements des Innern vom 29. September 1995.